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Allgemeine Lagerbedingungen

a) Geltung der Bedingungen:
Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

b) Leistungen des Lagerhalters:
Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt.
Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen Lagerräumen. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

c) Ausgeschlossene Güter
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
lebende oder tote Tiere, giftige Abfälle, Sondermüll oder Materialien, die irgendwelche Emissionen abgeben (z.B. Hitze, Dampf, Geruch, ...) sowie jegliche Materialien, deren Besitz per Gesetz oder Verordnung entweder generell oder zumindest dem Mieter verboten ist (Drogen, Waffen, usw.)
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

d) Lagerverzeichnis
Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.

e) Durchführung der Lagerung
Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

f) Mietdauer
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

g) Lagergeld, Miete
Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen wie Einpacken der Ware und dergleichen.
Der Einlagerer ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus an den Lagerhalter zu zahlen.
Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den üblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

h) Verzug
Wenn die Miete nicht wie unter Punkt g vereinbart geleistet wird, ist der Mieter in Zahlungsverzug. Dies hat diverse Folgen:
Einerseits wird für offene Forderungen ein Verzugszinssatz von 5% ab der ersten Mahnung verrechnet. Weiters wird für jede Mahnung eine Pauschale von CHF 25.00 an Kostenbeitrag verrechnet. Weiters kann die Forderung nach Wahl des Vermieters an ein Inkassobüro und/oder an einen Anwalt zur Einbringung weitergegeben werden. Weiters hat, wenn eine Forderung mehr als 10 Tage fällig und unbeglichen ist, der Lagerhalter das Recht dem Einlagerer den Zutritt zum Gelände und zum Mietobjekt zur Abholung der Lagerware zu verweigern. Auch während des Zeitraums der Zutrittsverweigerung schuldet der Mieter unverändert die Miete für das Mietobjekt.

i) Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

j) Pfandrecht des Lagerhalters
Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen Aufträgen geltend gemacht werden.
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.

k) Beendigung des Lagervertrages
Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einer Woche.
Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

l) Haftung des Lagerhalters
Güterschäden
Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es sei denn, der Lagerhalter weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
Muss von dem Lagerhalter für Verlust des Lagergutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen.
Im Falle der Beschädigung sind die Reparaturkosten, höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert im unbeschädigten Zustand zu ersetzen.
Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

m) Ausschluss der Haftung
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden infolge höherer Gewalt;
durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
durch Kernenergie;
an radioaktiven Stoffen;
an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen .
Der Lagerhalter haftet nicht für
Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, daß der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet;
Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.


n) Haftungsbeschränkungen
Güterschäden:
Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.
Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens 400 CHF,-- je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grobe Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
Haftung für Dritte:
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

o) Erlöschen der Ansprüche
Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung schriftlich zu rügen.
nicht offensichtliche Schäden sind binnen 10 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
Mit der Versäumung der Rügefristen erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.
Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen.
Außervertragliche Ersatzansprüche:
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

p) Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
AGB Lagerungen
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