FESSLER ANSTALT
  • Home
  • Online-Shop
  • News
  • Leistungen
    • Umzüge
    • Reinigungen
    • Räumungen
    • Transporte
    • Handwerkerservice
    • Entsorgungen
    • Fessler - Box
    • Unsere Transporter
  • All in 1 Paket
  • Möbellager
  • IKEA - Aktion
  • AGB
    • AGB-Umzug
    • AGB-Reinigung
    • AGB-Montagen
    • AGB-Lagerungen
    • AGB-Malerarbeiten
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Downloads

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge


Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, sofern diese Verträge nicht den Allgemeinen Lagerbedingungen unterstehen.
Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Vereinbarungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. AGB VSU; 4. Dispositives Recht.


Art. 2 Auftragserteilung
Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht innert 30 Tagen angenommen werden.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Umzugsguts oder örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Umzugsgut, dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrgut oder anderes Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Transporteur geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.
Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungs-gut ist. Der Transporteur ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Transporteur explizit schriftlich mitzuteilen.


Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass normale Zufahrtsverhältnisse herrschen; Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entladeorten, müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Hauseingang sowie kumulativ Räumlichkeiten, die sich nicht höher resp. tiefer als im 2. Ober- resp. Untergeschoss befinden. Korridore, Treppen, Fenster usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.


Art. 4 Rechte und Pflichten des Transporteurs
Die vertragliche Hauptleistung des Transporteurs besteht in der Übernahme des demontierten (falls nicht ausdrücklich anders vereinbart), zweckmässig und beförderungssicher verpackten Umzugsguts am Beladeort. Dem im Belad und der Stauung im Transportmittel, im Transport des Guts an den Entladeort, im Auslad des Guts am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten.
Der Transporteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Transporteur führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Umzugsguts am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Der Transporteur ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Transporteur ist nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt der Transporteur offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.
Der Transporteur ist nur verpflichtet, Weisungen des Verfügungsberechtigten zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Transporteur schriftlich mitzuteilen.
Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche denn weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt der Transporteur Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert der nachstehend genannten Frist keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Bei internationalen Transporten beträgt die Frist 4 Stunden, bei nationalen Transporten 1 Stunde. Die gleichen Regeln gelten sinngemäss wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse).
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Transporteurs.
Der Transporteur ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen.


Art. 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für zweckmässige und beförderungssichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschliessend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport möglicherweise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmässig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon berührt werden.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Transporteur obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Transporteurs.
Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Transporteur, seinen Hilfspersonen sowie Behörden (insbes. Zollorganen) die volle Verantwortung für seine Deklaration.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Transporteur für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus.
Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Transporteur entsprechend zu vergüten. Der Transporteur ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen.
Tritt der Transporteur in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.


Art. 6 Preise
Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Transporteurs nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschliessend):
  1. jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Umzugsgutes
  2. eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten
    Platzierung;
  3. spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete
    oder Kauf
  4. das Demontieren und Montieren von Möbeln;
  5. der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren,
    Flügeln, Kassenschränken, Tresoren und anderen Gegenständen
    ab 100 kg Eigengewicht;
  6. das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen,
    Vorhängen, Einbauten usw.;
  7. der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder
    über Balkone zu erfolgen hat;
  8. die Prämien von Transportversicherungen;
  9. Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
  10. Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
  11. Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch
    ohne besonderen Auftrag;
  12. Mehraufwendungen durch unverschuldete Beförderungs oder
    Ablieferungshindernisse (Standgelder, Umwegfahrten, Wartezeiten des Transportfahrzeugs- und -personals, Auslagerungen, etc.)
    m. ferner Mehraufwendungen durch das Tragen der Güter bei Zufahrtsverhältnisse, die nicht als normal im Sinne von Art. 3 gelten.


Art. 7 Bezahlung
10 Tage vor Auftragstermin muss die Anzahlung, in Höhe des Minimumrichtpreises (50%) an das Konto überwiesen sein, eine allfällige Restzahlung der Umzüge sind generell bar, am Umzugstag zu bezahlen! Erfolgt die Anzahlung nicht fristgerecht, so ist die Fessler Anstalt nicht verpflichtet die Arbeit aufzunehmen, sollte sich der Kunde entgegen der Abmachung weigern den Umzug zu bezahlen (allfällige Restzahlung), so steht dem Betriebsinhaber das Retentionsrecht zu. Sollten Sie in Zahlungsverzug geraten, kann die Fessler Anstalt die Dienste ohne Ankündigung entschädigungslos unterbrechen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Die Fessler Anstalt  kann Dritte mit dem Inkasso von Zahlungsausständen beauftragen bzw. Forderungen an Dritte im In- und Ausland veräussern. Die Fessler Anstalt kann Ihnen für jede Mahnung CHF 30.– in Rechnung stellen. Ferner sind Sie zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die die Fessler Anstalt oder Dritten, die das Inkasso betreiben, durch den Zahlungsverzug entstehen.


Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Umzug umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 %, bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet. Beweist der Transporteur einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.


Art. 9 Retentionsrecht
Das dem Transporteur übergebene Transportgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Transporteur unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Transporteur die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.


Art. 10 Haftung
Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung des Transporteurs in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OR wegbedungen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
Die Haftung des Transporteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemässen Ablieferung. Wird das Gut berechtigterweise an anderen Transporteur oder an Lagerhalter übergeben, so haftet der Transporteur nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.


Art. 11 Haftungsausschluss
Der Transporteur haftet nicht, soweit er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Der Transporteur ist insbesondere von seiner Haftung befreit, wenn Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, Mängel oder Beschaffenheit
des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Transporteur keinen Einfluss hat, oder
wenn Transportgut unzweckmässig oder nicht beförderungssicher verpackt ist, es sei denn, der Transporteur habe die Verpackung selber vorgenommen, oder wenn besonders gefährdete Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und andere Gegenstände von grosser Empfindlichkeit brechen oder beschädigt werden, es sei denn, der Auftraggeber weise nach, dass der Transporteur die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat, oder
wenn der Auftraggeber dem Transporteur Verbotsgut (Art. 2 Abs. 3) zum Transport mitgibt, ohne dies mit ihm vereinbart zu haben, oder wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird, oder
wenn der Transporteur darauf hinweist (abmahnt), dass ein bestimmter
Gegenstand aufgrund seiner Grösse oder Schwere nicht ohne Schadensverursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen oder auf- oder abgeseilt werden kann und der Auftraggeber trotz dieser Abmahnung auf der Durchführung beharrt.
Wenn das Transportgut verspätet am Entladeort eintrifft, obwohl der Transporteur die nach dem Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat (beispielsweise bei unverschuldeten Beförderungshindernissen).


Art. 12 Transportversicherung
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schliesst der Transporteur eine Versicherung gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken ab (Transportversicherung). Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Transporteur oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Die Prämie für eine solche Versicherung wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Transporteur nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.


Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Transporteur innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Transporteur innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch sieben Tage nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.


Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen und sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gilt der Sitz des Transporteurs als Gerichtsstand. 
​



agb_umzug.pdf
File Size: 182 kb
File Type: pdf
Download File

  • Home
  • Online-Shop
  • News
  • Leistungen
    • Umzüge
    • Reinigungen
    • Räumungen
    • Transporte
    • Handwerkerservice
    • Entsorgungen
    • Fessler - Box
    • Unsere Transporter
  • All in 1 Paket
  • Möbellager
  • IKEA - Aktion
  • AGB
    • AGB-Umzug
    • AGB-Reinigung
    • AGB-Montagen
    • AGB-Lagerungen
    • AGB-Malerarbeiten
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Downloads